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Berufskraftfahrerqualifikation

Richtlinie 2003/59/EG vom 15.07.2003

Infos zum

Berufskraftfahrer-Qualifikationsgesetz vom 14. August 2006 und zur Berufskraftfahrer-Qualifikations-Verordnung vom 22. August 2006.

Bus- und Lkw-Fahrer müssen wissen

LKW-Rangierübungen

Wer gewerblichen Güterkraft- oder Personenverkehr auf öffentlichen Straßen durchführt, benötigt im Bereich des Güterkraftverkehrs für Fahrer von Fahrzeugen über 3,5t zulässige Gesamtmasse und im Bereich des Personenverkehrs für Fahrer von Fahrzeugen mit mehr als acht Fahrgästplätzen zusätzlich zu seinem Führerschein eine „Grundqualifikation".


Besitzstand (Grundqualifikation)
Wer einen Führerschein der Klasse(n) D1 bis DE vor dem 10. September 2008 erworben hat, gilt kraft Gesetz als grundqualifiziert (Besitzstand).
Wer einen Führerschein der Klasse(n) C1 bis CE vor dem 10. September 2009 erworben hat, gilt kraft Gesetz als grundqualifiziert (Besitzstand).

Dauer (Grundqualifikation)
Die Grundqualifikation gilt fünf Jahre ab dem 10. September 2008 bei den D-Klassen und ab dem 10.09.2009 bei den C-Klassen.

Verlängerung (Grundqualifikation)
Die Verlängerung der Gültigkeit einer Grundqualifikation erfolgt durch eine Weiterbildung von 35 Stunden zu je 60 Minuten für jeweils fünf (sieben Jahre Übergangsfrist bei Synchronisation der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis mit der Dauer der Grundqualifikation.) Jahre. Die Weiterbildung kann auch in Ausbildungseinheiten von jeweils mindestens sieben Stunden erworben werden.

Weiterbildungs- und Grundqualifikationslehrgänge dürfen durchführen:

  • Fahrschulen die Bus- und/oder Lkw-Ausbildung betreiben
  • Ausbildungsbetriebe, die eine Berufsausbildung in den Ausbildungsberufen Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin, Fachkraft im Fahrbetrieb oder einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf anbieten, in dem vergleichbare Fertigkeiten und Kenntnisse zur Durchführung von Fahrten mit Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Straßen vermittelt werden
  • weitere, von der jeweils zuständigen Landesbehörde anerkannte Ausbildungsstellen

Notwendigkeit (Grundqualifikation)
Wer einen Führerschein der Klasse(n) D1 bis DE nach dem 9. September 2008 erworben hat, benötigt eine Grundqualifikation für gewerbliche Personenbeförderung.
Wer einen Führerschein der Klasse(n) C1 bis CE nach dem 9. September 2009 erworben hat, benötigt eine Grundqualifikation für gewerbliche Güterbeförderung.

Neuerwerb (Grundqualifikation)
Eine Grundqualifikation erwirbt man durch eine bestandene Prüfung

  • als Berufskraftfahrer (§4 Abs. 1 Nr.2BKrFQG)
  • einer Grundqualifikation (§4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG)
  • einer Beschleunigten Grundqualifikation (§4 Abs. 2 BKrFQG)

Ausbildung/Prüfung (Grundqualifikation)

  • Berufskraftfahrer erhalten die Grundqualifikation durch die Abschlussprüfung nach der Lehrzeit.
  • Wer eine Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr.1 BKrFQG erwerben möchte, muss bei der zuständigen IHK eine theoretische und praktische Prüfung ablegen (Dauer 240 Minuten Theorie und 210 Minuten Praxis).
  • Wer eine Beschleunigte Grundqualifikation nach § 4 Abs. 2 BKrFQG erwerben möchte, muss einen Lehrgang von 140 Stunden durchlaufen und eine theoretische Prüfung (Dauer 90 Minuten) bei der zuständigen IHK ablegen.

Die Vorlage von Bescheinigungen über eine Weiterbildung oder Grundqualifikation

Weiterbildungsbescheinigungen müssen rechtzeitig vor Ablauf der Frist eines Besitzstandes oder einer vorhandenen Grundqualifikation der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden. Bescheinigungen über eine erworbene Grundqualifikation oder Beschleunigte Grundqualifikation müssen vor Antritt einer gewerblichen Beschäftigung der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden. In beiden Fällen trägt die Fahrerlaubnisbehörde die Schlüsselzahl 95 in den Führerschein ein.

Führerschein Klasse D1 bis DE vor dem 10.09.2008
Weiterbildung im Umfang von 35 Stunden sollten der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde spätestens acht Wochen vor dem 10.09.2013 (2015*) nachgewiesen werden.

Führerschein Klasse C1 bis CE vor dem 10.09.2009
Weiterbildung im Umfang von 35 Stunden sollten der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde spätestens acht Wochen vordem 10.09.2014(2016*) nachgewiesen werden.

Führerschein Klasse D1 bis DE nach dem 9.09.2008
Nachweis über eine Grundqualifikation oder Beschleunigte Grundqualifikation muss der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vor Aufnahme einer gewerblichen Personenbeförderung nachgewiesen werden.

Führerschein Klasse C1 bis CE nach dem 9.09.2009
Nachweis über eine Grundqualifikation oder Beschleunigte Grundqualifikation muss der zuständigen Fahrerlaubnisbehörde vor Aufnahme einer gewerblichen Güterbeförderung nachgewiesen werden.

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Alle Theorie-Unterrichte in 7 WerktagenBeginn:    06.04.2010, 09:00Uhr in BargteheideEnde:       14.04. weiter..

weitere Termine

Unterlagen nicht vergessen

  • Passbild (Fotograf)
  • Sehtest (Optiker, TÜV, Augenarzt)
  • Bei der Klasse C ist zusätzlich noch eine augen- und hausärztliche Untersuchung notwendig
  • Erste-Hilfe-Bescheinigung bei Erwerb der Klassen C oder D
  • Kopie Führerschein bei Erweiterung (die machen wir auch in der Fahrschule)